Jahresablesung Wasseruhren | Aktuelle Nachrichten und Informationen

Online-Mitteilung ist gestartet - nur für Wasseruhren mit Einbau bis 2022

Jahresablesung Wasseruhren

Ab sofort können Sie als Eigentümer Ihren aktuellen Zählerstand wieder bequem der Gemeinde per Internet mitteilen. Für alle Hauseigentümer, die 2023 oder 2024 einen neuen Wasserzähler eingebaut bekommen haben, entfällt die Übermittlungspflicht der Zählerstände. Hier erfolgt die Zählerablesung durch die Gemeinde. Alle anderen erhalten ein Anschreiben mit den persönlichen Zugangsdaten.

Hier in Zählerstandserfassung einloggen

oder dem QR-Code auf dem Ablesebrief folgen.

Bitte beachten Sie, dass hier nicht Wohnungszähler von Mietern oder Wohnungseigentümern erfasst werden.

Die Gemeinde Lauf bedankt sich ganz herzlich für Ihre Mitwirkung.

Absetzung Abwassergebühren

Gemäß der Abwassersatzung der Gemeinde Lauf können Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt werden. Der Nachweis erfolgt ausschließlich durch geeichte Wasserzähler der Gemeinde Lauf, die durch die Fa. Kropp, als beauftragter Wassermeister der Gemeinde, auf Antrag des Grundstückseigentümers eingebaut werden.

Einzige Ausnahme: Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben der Nachweis nicht durch einen Zähler der Gemeinde erbracht, kann die Abwassergebühren pauschal je Vieheinheit ermittelt werden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Die verbleibende Wassermenge muss für die erste für das Betriebsanwesen gemeldete Person mindestens 50 m³/Jahr und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Diese Abwassergebühr kann nur auf Antrag abgesetzt werden. Entsprechende Anträge werden im Rathaus von Frau Glaser, Zimmer Nr. 8, bereits jetzt, jedoch spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, entgegengenommen. Als Nachweis ist der Bescheid der Tierseuchenkasse für das Jahr 2024 vorzulegen.