Für die Ruhezeiten gelten oftmals allgemeine Regelungen. Diese können in jeder Gemeinde durch eine Polizeiverordnung konkretisiert werden. So auch in Lauf. Die Polizeiverordnung können Sie auf unserer Homepage unter Ortsrecht bzw. diesem Link https://www.lauf-schwarzwald.de/rathaus-und-politik/ortsrecht/ einsehen. Das wichtigste haben wir an dieser Stelle zusammengefasst:
Wann ist Nachtruhe?
In Baden-Württemberg gilt zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die Nachtruhe. Alle Tätigkeiten, die die Nachtruhe stören (§ 3a Polizeiverordnung Lauf), gelten als Ruhestörung und sind verboten. Zweck der Nachtruhe ist es, dass sich die Menschen in ihrem Zuhause erholen können. Denn Lärm kann, wenn er massiv und dauerhaft auftritt, gefährlich für unsere Gesundheit werden.
Welche Ruhezeiten müssen eingehalten werden und was ist verboten?
Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ausgeführt werden. Besonders laute Gartenhelfer wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen an Werktagen nur zwischen 9 Uhr bis 13 Uhr und von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden. Wer allerdings Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen einsetzt, ist von diesen Einschränkungen ausgenommen.
Altglassammelbehälter dürfen nur werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden.
Wer legt Ruhezeiten in der Wohnung fest?
Welche Ruhezeiten in einer Mietwohnung eingehalten werden müssen, kann nicht nur von den Ländern oder Gemeinden vorgeschrieben werden, sondern auch vom Vermieter. Die Ruhezeiten sind in den meisten Fällen in der Hausordnung oder direkt im Mietvertrag festgehalten. Ein Recht auf völlige Ruhe gibt es allerdings nicht. Das Üben von Musikinstrumenten außerhalb der Ruhezeiten müssen Mieter hinnehmen. Das gilt auch für Lärm wie Kindergeschrei.
Wie laut darf man außerhalb der Ruhezeiten sein?
Die Annahme ist weit verbreitet, dass man außerhalb der Ruhezeiten jederzeit Lärm machen darf. Das stimmt so aber nicht. Auch außerhalb der Ruhezeiten, also werktags zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends, ist draußen nicht alles erlaubt. Denn es gelten auch dann die Lärm- und Immissionsschutzregeln. Wir verweisen an dieser Stelle auf § 2 Polizeiverordnung Lauf: Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.