In Lauf sind die Bürgerinnen und Bürger als Straßenanlieger durch die Streupflichtsatzung verpflichtet die Gehwege zu reinigen. Falls auf keiner Straßenseite Gehwege vorhanden sind, gilt dies für Flächen in einer Breite von 1 m am Rande der Fahrbahn.
Straßenanlieger sind per Gesetz Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Nach der Laufer Streupflichtsatzung zählt zu der auf die Straßenanlieger übertragenen Reinigungspflicht auch die Beseitigung von Unkraut, Schmutz, Unrat und Laub. Verstöße hiergegen zählen als Ordnungswidrigkeit.
Die Streupflichtsatzung von Lauf ist auf der Homepage der Gemeinde Lauf (www.lauf-schwarzwald.de) unter der Rubrik Rathaus und Politik; Ortsrecht; Streupflichtsatzung zu finden.
Wir bitten um Beachtung!